Das unliebsame Zwischenzeugnis

Frau K. arbeitet seit einigen Jahren in der kantonalen Verwaltung und hatte immer Freude an ihrem Job. Als das Verhältnis mit der neuen Vorgesetzten immer schlechter wird, überlegt sie sich, eine neue Stelle zu suchen und verlangt dafür ein Zwischenzeugnis. Doch mit diesem ist sie überhaupt nicht zufrieden und gelangt an die Ombudsstelle mit dem Anliegen herauszufinden, welche Rechte und Möglichkeiten sie hat.

Ausgangslage

Nach vielen Jahren bei der kantonalen Verwaltung wird die Vorgesetzte von Frau K. pensioniert und eine neue Vorgesetzte wird eingestellt. Nachdem sich Frau K. zunächst sehr gut mit dieser versteht, wird das Verhältnis zwischen der Vorgesetzten und dem Team immer schlechter. Nach langem Abwägen beschliesst Frau K., sich auf die Suche nach einer neuen Stelle zu machen. Um sich bewerben zu können, verlangt sie von der Vorgesetzten ein Zwischenzeugnis.

Erst Monate später und nach wiederholtem Nachfragen erhält Frau K. das verlangte Zwischenzeugnis. Als sie dieses durchliest, ist sie völlig schockiert was darin steh. Sie findet, dass sie sich damit unmöglich bewerben kann.

Das Zwischenzeugnis zählt nur teilweise die Aufgaben von Frau K. auf. Zu ihrem Verhalten sagt das Zeugnis gar nichts. Sie versteht die Formulierungen des Zwischenzeugnisses als Abwertung ihrer Person und fühlt sich von ihrer Vorgesetzten nicht wertgeschätzt.

Frau K. geht auf ihre Vorgesetzte zu und verlangt eine Verbesserung des Zeugnisses. Die Aufgaben sollen vollständig aufgezählt werden und Aussagen zu ihrem Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden und der Vorgesetzten sollen ergänzt werden.  

Einige Wochen später erhält sie ein geändertes Zeugnis und ist immer noch völlig unzufrieden. Denn das Zeugnis ist in ihren Augen schlecht und attestiert ihr insbesondere kein allzu gutes Verhalten bei der Arbeit. Sie wünscht sich auch eine explizite Erwähnung, dass sie ihre Aufgaben sehr gut ausgeführt hat.

Beratung und Abklärungen der Ombudsstelle

Frau K. wendet sich mit der Frage an die Ombudsstelle, ob sie eine erneute Korrektur des Zwischenzeugnisses verlangen kann. Zudem möchte sie eine allgemeine Einschätzung des Zwischenzeugnisses durch die Ombudsstelle haben.

Die Ombudsstelle klärt die rechtlichen Grundlagen ab und schaut die beiden Versionen des Zwischenzeugnisses genau an.

Sie kommt zum Schluss, dass Frau K. berechtigterweise eine Korrektur des ursprünglichen Zwischenzeugnisses verlangt hat, da ein Zwischen- oder Arbeitszeugnis zwingend Angaben sowohl zu den Aufgaben als auch zum Verhalten des Arbeitnehmers machen muss. Fehlt einer der beiden Aspekte, kann eine Ergänzung des Zeugnisses verlangt werden. Die zweite Version macht Angaben zu beiden Aspekten und ist daher vollständig.

Ein Arbeitnehmer hat keinen rechtlichen Anspruch auf ein «gutes» oder «sehr gutes» Zeugnis. Das Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und soll einem möglichen künftigen Arbeitgeber helfen, sich ein realistisches Bild des Arbeitnehmers zu machen. Der Arbeitnehmer hat aber Anspruch darauf, dass das Zeugnis nicht böswillig ist.

Das Zeugnis von Frau K. attestiert ihr eine gute Erfahrung und gutes Verhalten. Gemäss Einschätzung der Ombudsstelle kann Frau K. sich erfolgreich mit dem Zwischenzeugnis auf eine neue Stelle bewerben.

Das Ergebnis

Die Ombudsstelle hat festgestellt, dass Frau K. die Korrektur der ersten Version des Zeugnisses verlangen durfte, da dieses unvollständig war. Eine Korrektur der zweiten Version kann sie aber nicht vom Arbeitgeber verlangen. Denn sie hat keinen Anspruch auf ein «gutes» oder «sehr gutes» Zeugnis.

Frau K. weiss jetzt, welche Angaben ein Zwischenzeugnis enthalten muss und kennt ihre Rechte. Durch die Einschätzung der Ombudsstelle ist sie beruhigt und verwendet das Zwischenzeugnis ohne Bedenken für Bewerbungen.

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