Die demente Schwiegermutter

Herr B. wendet sich an die Ombudsstelle, weil er und seine Frau mit der Arbeit des Beistandes seiner Schwiegermutter nicht zufrieden sind und sie sich als Angehörige ausgeschlossen fühlen.

Ausgangslage

Die an Demenz erkrankte Schwiegermutter von Herr B. hat für finanzielle Angelegenheiten einen Beistand. Herr B. und seine Frau haben ein gutes Verhältnis mit ihr und wollen über die Einzelheiten der Beistandschaft informiert sein. Der Beistand bietet aber lediglich telefonischen Kontakt an; schriftlichen oder persönlichen Kontakt lehnt er ab. Das stört Herr und Frau B., da sie sich wünschen, als Angehörige mehr in die Angelegenheiten einbezogen und schriftlich auf dem Laufenden gehalten zu werden. Zudem erhielt die Schwiegermutter während eines Spitalaufenthaltes weniger Sackgeld als es monatlich festgelegt war. Das können sich Herr und Frau B. nicht erklären.

Die Beratung der Ombudsstelle

Herr und Frau B. wenden sich mit dem Anliegen an die Ombudsstelle, vermittelnd zwischen ihnen und dem Beistand tätig zu werden und abzuklären, welche Gründe dieser für sein Vorgehen hat.

Die Ombudsstelle kontaktiert den Beistand und erfährt, dass Art und Ausmass des Kontakts zu Angehörigen der verbeiständeten Person vom Einzelfall abhängt. Die Angehörigen werden nicht automatisch über alles informiert.

Waren die Angehörigen bereits im Verfahren mit der KESB involviert und ist das Verhältnis zur verbeiständeten Person gut, werden die Angehörigen auch weiterhin miteinbezogen. Dieser Kontakt findet dann aus pragmatischen Gründen oftmals mündlich statt.

Die Höhe des Sackgelds der verbeiständeten Person hängt vom Budget, dem individuellen Bedarf und davon ab, ob jemand Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezieht.

Vorliegend sieht der Beistand keine Gründe, die gegen einen stärkeren Einbezug von Herr und Frau B. sprechen und wird diese künftig mehr miteinbeziehen.

Das niedrigere Sackgeld während des Spitalaufenthaltes ist damit zu erklären, dass die Verbeiständete während dieser Zeit weniger private Ausgaben hatte, da sie im Spital mit Essen verpflegt war und keine Möglichkeit für private Besorgungen hatte. Das Geld, welches sie dadurch eingespart hat, hat sie nun als zusätzliches Erspartes auf der Seite.

Das Ergebnis

Die Ombudsstelle kann Herr und Frau B. mitteilen, dass diese künftig mehr durch den Beistand einbezogen werden können. Sie können dank den Abklärungen der Ombudsstelle das Verhalten des Beistandes besser nachvollziehen und wissen nun, warum die Verbeiständete während ihres Spitalaufenthaltes weniger Sackgeld gekriegt hat. Sie sind beruhigt zu hören, dass das Geld nicht verloren ist, sondern als zusätzliches Erspartes dient.

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